Unsere Jugendordnung

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des §5 der Vereinssatzung des RSV Rheindürkheims e.V.

§1 Name und Mitgliedschaft
Die Jugendorganisation des RSV Rheindürkheim e.V. führt den Namen Radsportjugend. Mitglieder sind alle Jugendlichen des RSV Rheindürkheim e.V. sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitglieder.

§2 Aufgaben
Die Radsportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung.
Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:
a) Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11 (3))
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und 
    Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
f) Pflege der internationalen Verständigung.

§3 Organe
Organe der Sportjugend sind:
a) die Jugendvollversammlung
b) der Jugendausschuss

§4 Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle Jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des siebenten Lebensjahres. Ebenfall stimm- und wahlberechtigt sind die Jugendübungsleiter und Jugendtrainer sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter.

Aufgaben der Jugendvollversammlung:
a) Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreter für zwei Jahre (beide min. 18 Jahre).
b) Wahl der Jugendsprecher (einen weiblichen und einen männlichen; maximal 18 Jahre alt).
c) Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche.
d) Änderung der Jugendordnung.
e) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit.
f) Vorschläge für das Jahresprogramm.
g) Verabschiedung des Jugendetats.

Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgerecht (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen uns Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Radsportjugend haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§5 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
a) dem Vereinsjugendleiter.
b) dem Stellvertreter.
c) den Jugendsprechern.
d) den Jugendtrainern und -betreuern (max. drei Personen).
e) weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche.

Der Jugendausschuss zeichnet sich verantwortlich für die Jugendarbeit und führt die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten.
b) Koordinierung der gesamten Jugendarbeit.
c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.
d) Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen   
    Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms.
f) Einberufung der Jugendvollversammlung.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.

§6 Verhältnis zum Gesamtverein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

§7 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.